§57a Überprüfung (Pickerl)

Immer sicher unterwegs!

Die §57a „Pickerl“-Überprüfung ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit Ihres Autos.

Die §57a „Pickerl“-Überprüfung ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit Ihres Autos.

Durch regelmäßiges Service für Ihr Fahrzeug können Sie unerwartete Mängel und somit Kosten bei der Pickerlüberprüfung sparen.

Das Pickerl kostet bei uns nur 69,-* Euro, zwecks Terminvereinbarung rufen Sie uns an unter 01/6620242-1721

*) für PKW bis 3,5t, exkl. Reparaturen und bei uns gekauften Teilen.

Vorteile der Auto Ludwig §57a „Pickerl“-Überprüfung

  • Objektive Diagnose
  • Geringer Kostenbeitrag
  • Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen
  • Persönliche Beratung
  • Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
  • Durch Terminmanagement keine langen Wartezeiten
  • Unser Kundendienstberater informiert Sie persönlich über das Überprüfungsergebnis und berät Sie bei Bedarf gerne über die notwendigen Reparaturen
  • Transparente Auflistung der Überprüfungsergebnisse

Was wird überprüft?

  • Fahrzeugausrüstung
  • Beleuchtungs- und Warneinrichtungen
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Reifen und Räder
  • Motor
  • Lenkung
  • Bremsen

Wie viel kostet die Überprüfung

Die Überprüfung dauert ca. eine Stunde und kostet € 69,-*

*) für PKW bis 3,5t, exkl. Reparaturen und bei uns gekauften Teilen.

Generell gilt: Alle am und im Fahrzeug verbauten Systeme müssen funktionstüchtig sein und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das Überprüfungsergebnis unterteilt sich für jedes überprüfte Teil in:

  • kein Mangel
  • leichter Mangel (es wird empfohlen diesen bis zum folgenden Überprüfungstermin beheben zu lassen. Die Fahrzeug- und Betriebssicherheit ist für die §57a Plakette gegeben.
  • Schwerer Mangel (dieser muss behoben werden damit eine §57a Plakette ausgestellt werden kann.

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?

  • Bei PKW / Kombi und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht:
    Die erste §57a-Begutachtung erfolgt 3 Jahre nach Erstzulassung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und danach jährlich. Man nennt diese Regelung auch die „3-2-1 Regelung“.
  • Historische Fahrzeuge (Fahrzeug muss als solches typisiert sein):
    Die §57a-Überprüfung erfolgt generell alle 2 Jahre.
  • Alle anderen Fahrzeuge:
    Bei allen anderen Fahrzeugen muss die „Pickerl“ Überprüfung jährlich durchgeführt werden.

Generell gilt: Alle am und im Fahrzeug verbauten Systeme müssen funktionstüchtig sein und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das Überprüfungsergebnis unterteilt sich für jedes überprüfte Teil in:

  • kein Mangel
  • leichter Mangel (es wird empfohlen diesen bis zum folgenden Überprüfungstermin beheben zu lassen. Die Fahrzeug- und Betriebssicherheit ist für die §57a Plakette gegeben.
  • Schwerer Mangel (dieser muss behoben werden damit eine §57a Plakette ausgestellt werden kann.

Innerhalb welcher Toleranzgrenzen muss die Begutachtung erfolgen?

Die §57a Plakette kann jeweils im Zeitraum von 6 Monaten (1 Monate vor und bis maximal 4 Monate nach Erstzulassungsmonat) erneuert werden.

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